Das Thema um die Studiengebühren in Deutschland sorgt seit jeher für viele Diskussionen. Jedoch wurden Studiengebühren in vielen Bundesländern Deutschlands vergleichsweise erst relativ spät, nach einer Gesetzesänderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG), im Jahr 2005 eingeführt. In folgenden Bundesländern müssen seit 2005 Studiengebühren gezahlt werden:
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Bayern
- Baden-Württemberg
- Saarland
Es galt daher, dass die Bundesländer selbst entscheiden durften, ob Studiengebühren erhoben werden sollten. Allerdings musste bis Anfang der 1970er Jahre ebenfalls ein Beitrag zum Studium gezahlt werden, das sogenannte Hörergeld. Dieser Beitrag war jedoch relativ gering und lag bei etwa 120 bis 150 DM. Darüber hinaus musste in der Zeit danach für das Studium an Universitäten und Fachhochschulen hingegen kein Beitrag gezahlt werden.
Die Studiengebühren trafen zudem immer wieder auf Kritik und unzählige Proteste von Studenten, weshalb aufgrund diverser Regierungswechsel in den verschiedenen Bundesländern bis 2014 die Studiengebühren größtenteils wieder abgeschafft wurden. Grundsätzlich verlangt seit dem Jahr 2014 so gut wie keine Universität oder Hochschule noch Gebühren für das Studium.
Das bedeutet daher, dass Universitäten und Hochschulen in Deutschland frei von Studiengebühren, zumindest was das Erststudium betrifft, sind. Grund für diese Entscheidung der regierenden Parteien ist vorrangig, dass das Recht auf Bildung jedem, unabhängig vom Vermögen oder Einkommen der Eltern, zustehen sollte.
Allerdings können dennoch andere Beiträge auf Studenten in Deutschland zukommen, beispielsweise im Falle eines zweiten Studiums oder bei großzügigem Überschreiten der Regelstudiendauer. Zu den Bundesländern, die sowohl ohne die allgemeinen Studiengebühren als auch ohne Studiengebühren für ein Zweitstudium bzw. Gebühren für Langzeitstudiengebühren auskommen, zählen:
- Bayern,
- Brandenburg,
- Hamburg,
- Hessen,
- Mecklenburg-Vorpommern,
- Nordrhein-Westfalen,
- Saarland und
- Schleswig-Holstein.
Darüber hinaus müssen Studierende in einigen Bundesländern weiterhin mit Studiengebühren für das Zweitstudium rechnen. So beispielsweise in:
- Rheinland-Pfalz (650 Euro),
- Sachsen-Anhalt (500 Euro), sowie ggf. Langzeitstudiengebühren nach 4. Semester über der Regelstudienzeit: 500 Euro pro Semester,
- Sachsen (zwischen 300 und 450 Euro), sowie ggf. Langzeitstudiengebühren nach 4. Semester über der Regelstudienzeit: 500 Euro pro Semester und
- Baden-Württemberg (durch jede Hochschule individuell festgelegt bei nicht-konsekutiven Masterstudiengängen).
Bundesländer, die zwar keine allgemeinen Studiengebühren, jedoch Langzeitstudiengebühren verlangen, sind
- Bremen ab dem 15. Semester: 500 Euro pro Semester,
- Niedersachsen ab dem 5. Semester über der Regelstudienzeit: 600-800 Euro pro Semester und
- Thüringen nach 4. Semester über der Regelstudienzeit: 500 Euro pro Semester.
Der Hauptkritikpunkt seit Erhebung von Studiengebühren ist die Diskussion darüber, wofür die Beiträge eigentlich genau genutzt werden. Einerseits lassen einige Universitäten die Studenten bei der Verwendung der Mittel mitbestimmen. Andererseits gibt es auch Universitäten, bei denen die Studenten selbst gar nicht mitbekommen, für was ihr Geld ausgegeben wird. Weiter sind einige Universitäten bei der Nutzung der Studiengebühren zweckgebunden. Durch die Undurchsichtigkeit der Ausgaben kam es deshalb beim Großteil der Studierenden zu dem Wunsch, die Studiengebühren wieder abzuschaffen.
Zudem sind die Studiengebühren vom Semesterbeitrag zu unterscheiden. Der Semesterbeitrag wird grundsätzlich weiterhin an nahezu jeder Universität oder Hochschule erhoben und deckt Verwaltungskosten, Kosten für AStA (Allgemeiner Studierendenausschuss) und das Studentenwerk. Darüber hinaus beinhaltet der Semesterbeitrag in der Regel die Kosten für das Semesterticket. Die Höhe des Semesterbeitrags wird jedes Semester neu festgelegt und ist grundsätzlich eine Pflichtabgabe. Studenten, die hingegen kein Semesterticket benötigen, können sich in der Regel die Kosten hierfür vom Semesterbeitrag abziehen lassen.
Wer als Studierender keine Unterstützung von beispielsweise Eltern, Großeltern, durch BAföG oder durch eigenes Vermögen erhält oder erhalten möchte, hat auch die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen. Durch diese Möglichkeit können so Studiengebühren für ein Erst-, Zweit- oder ein Langzeitstudium bezahlt werden.
Auch wenn die Abschaffung der Studiengebühren noch innerhalb des laufenden Studiums geschehen ist, so ist eine Rückerstattung der Studiengebühren nicht vorgesehen.