Die Auswahlentscheidung, wenn eine Professur besetzt werden soll, muss rechtsverbindlichen Grundsätzen folgen. So können sich in einem Berufungsverfahren auf eine Professur beispielsweise Benachteiligungen auf Grund von Verfahrensfehlern ergeben. Solche Beurteilungsfehler können unter Umständen zu einer Wiederholung des Berufungsverfahrens führen.
Unter promovierten Akademikern ist die Berufung auf eine Professorenstelle oftmals erstrebenswert, da sie zum Beispiel das Forschen und Lehren auf Basis des Beamtenstatus‘ ermöglicht. Deshalb ist ein frühzeitiges Ausscheiden im Berufungsverfahren für den betreffenden Bewerber nicht selten erheblich enttäuschend.
Insbesondere für den Fall, dass das Ausscheiden vom Bewerber selbst nicht zu verantworten ist, sondern auf Beurteilungsfehlern seitens der Berufungskommission beruht, wiegt dies besonders schwer. In solchen Fällen besteht deshalb die Möglichkeit, eine Wiederholung des Berufungsverfahrens durch die Einlegung eines Rechtsmittels zu erreichen.
Das Berufungsverfahren wird aus dem Leistungsgrundsatz des Grundgesetzes abgeleitet, welches fordert, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung möglichst umfassend darzustellen. Hiernach kann ein Beförderungsbewerber deshalb beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet.
Dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist zudem die Pflicht zur Anhörung, wenn in Ausübung öffentlicher Gewalt von den Angaben eines Beteiligten über Tatsachen abgewichen werden soll, zu entnehmen. Dadurch wird dem Bewerber gleichzeitig die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, wenn zum Beispiel die Entscheidung der Berufungskommission auf das Fehlen von Unterlagen gestützt ist, die nicht in der Ausschreibung angefordert waren. Eine Bewerbung sollte demzufolge mit folgenden Inhalten eingereicht werden:
- Lebenslauf
- Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs
- Schriftenverzeichnis
- Verzeichnis der bisher durchgeführten Lehrtätigkeit
Des Weiteren sind Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer grundsätzlich öffentlich auszuschreiben, es sei denn, das jeweilige Hochschulgesetz lässt einen Ausschreibungsverzicht zu. Im Hinblick darauf können sogenannte „Open Topic-Ausschreibungen“ problematisch sein. Bei solchen Ausschreibungen gibt es nämlich keine vordefinierten Auswahlkriterien, weshalb die fachliche Ausrichtung sowie die thematische Schwerpunktsetzung offenbleiben. Insoweit stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Grundlage derartiger Ausschreibungen.
Den Regelungen der Länder zu den Hochschulgesetzen kann entnommen werden, dass die Ausschreibungen solcher Stellen Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben müssen. Dies ist bei Open Topic-Ausschreibungen nicht selten fraglich. Zusätzlich sind derartige Ausschreibungen auch in Bezug auf das Bestenausleseprinzip problematisch. Das liegt daran, dass die Überprüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung immer auch einen fachlichen Bezug als Maßstab voraussetzt.
Die verfassungsrechtlich gebotene Bestenauslese nimmt, in Bezug auf das Berufungsverfahren, daher eine wichtige Rolle ein. So ist beispielsweise in vielen Gleichstellungsgesetzen der Länder geregelt, dass Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu beschäftigen sind. Diese Bevorzugung ist verfassungsrechtlich zulässig, sowie mit dem Bestenausleseprinzip vereinbar, sofern das Geschlecht erst bei gleicher Eignung zum Tragen kommt.
Auch die sogenannte Hausberufung stellt immer wieder ein wichtiges Thema im Berufungsverfahren dar. Hierzu enthalten die Hochschulgesetze der Länder unterschiedliche Regelungen. Nach der Hausberufung können in einigen Bundesländern Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berufen werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Einrichtung wissenschaftlich tätig gewesen sind.
Problematisch ist in dieser Hinsicht, dass die Hausberufung im Einzelfall zu einem tatsächlichen Ausschluss potentieller Hauskandidaten führen kann, selbst wenn diese eigentlich am besten geeignet waren. Hausberufungsnormen könnten insoweit nicht als materielles Recht, sondern als Organisationsnormen betrachtet werden. Hausberufungen sind daher nur in Ausnahmefällen durchführbar, wie beispielsweise bei
- externen Begutachtungen,
- externen Rufen und
- deutlichem Qualifikationsvorsprung.
Dem Bestenausleseprinzip ist dennoch grundsätzlich der Vorrang zu gewähren. Entscheidende Berufungskriterien sind darüber hinaus
- Persönlichkeit,
- Passung und Ausrichtung,
- Drittmitteleinwerbung und
- Qualität von Probevorträgen.
Zu den Anforderungen an die Berufungskommissionen gehört, dass diese der umfassenden Dokumentationspflichten in Berufungsverfahren unterliegen. Darunter wird die stichwortartige Zusammenfassung der Fragen und Antworten, sowie der Lehrprobe verstanden. Darüber hinaus sollte auch erheblicher Wert auf die Prüfung der Befangenheit von Kommissionsmitgliedern gelegt werden.