Wenn man als Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen einen Zugang zu Hochschulen in Deutschland bekommen möchte, trifft man nicht selten auf Probleme. So muss in dieser Hinsicht zunächst einmal die Frage geklärt werden, ob ein ausländischer Schulabschluss einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichzustellen ist.
Die Frage, nach welchem Fall ein ausländischer Schulabschluss gleichzusetzen ist, ist durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) auf der Website anabin.de geregelt. Auf der Website finden sich hierzu Empfehlungen seitens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), um diese Frage zu klären. Darüber hinaus ist die ZAB bei der Kultusministerkonferenz der Bundesländer angesiedelt. Die Empfehlungen, die auf dieser Website eingesehen werden können, stehen im gerichtlichen Verfahren Sachverständigengutachten gleich. Daher kann im Falle einer eindeutigen Empfehlungslage davon ausgegangen werden, dass sich das Gericht an der Entscheidung der ZAB orientiert.
Grundsätzlich kommt es immer wieder zu Zugangsfragen, wenn von inländischen Hochschulen der Zugang zu einem grundständigen Studium verweigert wird, obwohl entweder bereits ein Auslandsstudium begonnen oder sogar abgeschlossen wurde. Bei diesen Fällen wird in der Regel, zusätzlich zu der Entscheidung der ZAB, eine einzelfall- und länderbezogene Einschätzung getroffen.
Auch im Hinblick auf Studienkollegs kommt es oftmals zu Streitfällen, bei denen geklärt werden muss, ob die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zum Studium in Deutschland vorliegen. So bereiten Studienkollegs ausländische Studenten grundsätzlich auf ein Studium in Deutschland vor und nehmen zudem Prüfungen ab, um die Zugangsvoraussetzungen zum Studium herzustellen. Allerdings muss auch hier in jedem Einzelfall zunächst geklärt werden, ob dies den Zugangsvoraussetzungen zum Studium in Deutschland genügt.
Bei der Konstellation, bei der ein ähnliches Studium einmal an einer deutschen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde, erschweren bzw. verhindern die Landeshochschulgesetze der Bundesländer die Fortführung oder Aufnahme eines Studiums.
In Bezug auf ein Auslandsstudium können sich deshalb, zusätzlich zu den Problemen beim Zugang zu Hochschulen in Deutschland, Schwierigkeiten ergeben. Hier müssen die Möglichkeiten allerdings studiengangsbezogen betrachtet werden. Grundsätzlich sehen die europarechtlichen Vorgaben vor, dass Abschlüsse aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die zu einer Berufsausübung berechtigen, im Grundsatz anerkannt werden müssen. So kann ein im Ausland absolviertes Medizin- oder Jurastudium noch zur Berufszulassung oder zur Zulassung zur weiteren Ausbildung (2. Staatsexamen) in Deutschland berechtigen.
Ein Beispiel hierfür wäre, dass über den Umweg über das Ausland noch ein weiterer Prüfungsversuch über eine sogenannte „Anerkennungsprüfung“ erreicht werden kann, wenn Studierende beispielsweise ein 1. Jura-Examen nach deutschen Maßstäben endgültig nicht bestanden haben. Allerdings ist dieser Umweg mit einem hohen Aufwand verbunden, sodass dieser in der Praxis im Wesentlichen für Studenten in Betracht kommt, die bereits im vorangegangenen Studium länderübergreifend studiert haben.
In einigen Fällen müssen Abschlüsse, die im Ausland absolviert wurden, für die vollständige Anerkennung mit inländischen Abschlüssen entweder eine Anerkennungs-, Eignungs- oder Gleichwertigkeitsprüfung absolvieren (so etwa § 112a Deutsches Richtergesetz; § 3 Absatz 2 und 3 Bundesärzteordnung; Anpassungsprüfungen bei Lehrern).
Oder es müssen zusätzlich Teile der Ausbildung nachgeholt werden, die Lücken im Verhältnis zur deutschen Ausbildung darstellen. Dies ist beispielsweise bei den landesrechtlich geregelten Anpassungslehrgänge bei Lehrern der Fall.