Mit der so bezeichneten ,,Studienplatzklage‘‘ ist eigentlich das einstweilige Rechtsschutzverfahren (Eilverfahren) gemeint. Das Verfahren ist nicht, wie man es fälschlicherweise vermuten könnte, auf das sofortige Einreichen einer Klage auf die Vergabe eines Studienplatzes ausgerichtet. Vielmehr ist das Verfahren durch die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens geprägt. Hierbei ist das Ziel dieses Verfahrens, der gegenüberstehenden Hochschule nachzuweisen, dass die Anzahl der vergebenen Studienplätze unzureichend war. Im besten Fall folgt daraus dann die zusätzliche Vergabe weiterer Studienplätze.
Das bedeutet daher, dass innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag eingereicht wird, der darauf gerichtet ist, dem Studienbewerber einen „außerkapazitären“ Platz zuzusprechen, welcher damit begründet ist, dass die Studienplatzvergabe der Hochschule fehlerhaft war.
Hierbei ist deshalb zwischen den inner- und außerkapazitären Studienplätzen zu unterscheiden. Auf der einen Seite sind die innerkapazitären Studienplätze die, von der Hochschule freigegebenen Studienplätze, die von Studienbewerbern beansprucht werden können. Das bedeutet daher, dass es sich um die Plätze handelt, die die betreffende Universität errechnet hat. Diese werden grundsätzlich im normalen Bewerbungsverfahren direkt über die Hochschule bzw. über hochschulstart.de vergeben.
Demgegenüber handelt es sich bei den außerkapazitären Studienplätzen nicht um die Plätze, die offiziell vergeben werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von inoffiziellen Studienplätzen die Rede, deren Anzahl nicht bekannt gegeben wird.
Wenn man also erfolgreich ein Studienplatzklageverfahren durchführen möchte, ist zunächst ein Antrag auf die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes die Voraussetzung. Dem Bewerber wird so die Möglichkeit eingeräumt, einen Studienplatz zugewiesen zu bekommen.
Die Studienplatzklage lohnt sich insbesondere in den Fällen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, am Ende des Bewerbungsverfahrens nicht den Wunschstudienplatz zu bekommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Wunschstudienplatz eine sehr viel höhere Bewerberzahl als freie Kapazität hat, wie es z.B. bei Medizin oder Psychologie der Fall ist.
Darüber hinaus ist der Antrag auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes an strenge Frist- und Formvoraussetzungen gebunden. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen, um die sofortige Abweisung zu vermeiden.
Voraussetzungen, die für eine Studienplatzklage erfüllt werden müssen, sind hierbei:
- Vorliegen einer Hochschulberechtigung (in der Regel Abitur oder Fachhochschulreife)
- Hinsichtlich einiger Studiengänge: erfolglose Bewerbung über den regulären Bewerbungsweg bei der gewünschten Hochschule oder über hochschulstart.de
- Deutsche Staatsangehörigkeit (da die Basis der Studienplatzklage auf der Verletzung des Ausbildungsgrundrechtes aus Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) basiert)
- Bildungsinländer werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt (= Personen, die das Abitur in Deutschland abgelegt haben oder Personen aus europäischen Ländern)
- Insbesondere Fristen müssen eingehalten werden (z.B. für die Einreichung eines Antrages auf Zuweisung eine außerkapazitären Studienplatzes oder das Einreichen des gerichtlichen Eilantrags)
Insofern handelt es sich bei Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) um die Rechtsgrundlage der Studienplatzklage. Hierbei umfasst der Begriff „Ausbildungsstätte“ alle berufsbezogenen Ausbildungsstätten. Darunter fallen private oder öffentliche Einrichtungen, die Kenntnisse und Fertigkeiten für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen vermitteln und über das Angebot allgemeiner Bildung hinausgehen.